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Allgemeine Reisebedingungen der E-Two-Travel GmbH
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde e-two-travel den Abschluss eines
Reise-vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder
fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt für den Anmelder auch für alle in
der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch e-two-travel zustande und bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragschluss wird e-two-travel dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt
der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von e-two-travel vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn
der Reisende innerhalb der Bindungsfrist seine Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen.
2.1. Mit Vertragschluss wird eine Anzahlung in Höhe von bis zu 30 % des
Reisepreises fällig. Dieser Betrag wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart, frühestens 30
Tage vor Reiseantritt. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie
fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. oder 7.3. genannten
Gründen abgesagt werden kann.
2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich
nach Eingang seiner Zahlung durch e-two-travel
zugesandt oder gegen Zahlung bei e-two-travel ausgehändigt.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungs-beschreibungen im Internet (Website) von e-two-travel sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Die im Internet, bzw.
Reise-programm enthaltenen Angaben sind für e-two-travel bindend. e-two-travel
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragschluss eine Änderung der Angaben zu
erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen, Einzelzimmer Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsschluss notwendig werden und die von e-two-travel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. e-two-travel
ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. e-two-travel behält sich vor, die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen
Vertragschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und
die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht
eingetreten und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Im Fall einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat e-two-travel den
Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn e-two-travel in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung von e-two-travel
über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend
zu machen. e-two-travel weist darauf
hin, dass Einzelzimmer in vielen Zielgebieten nur in begrenzter Anzahl zur
Verfügung stehen. Bei Buchung von Einzelpersonen geht e-two-travel von einer Einzelzimmerbelegung mit entsprechendem
Zuschlag aus. Sollte die Belegung eines halben Doppelzimmers Grundlage der
Reservierung seitens des Kunden sein, dann bietet e-two-travel für den Fall, dass kein Partner gefunden wird, den
kosten-losen Rücktritt an, ansonsten wird der Einzelzimmerzuschlag fällig.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei e-two-travel.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Dem Rücktritt
steht der Fall gleich, dass ein Reiseteilnehmer aus Gründen, die der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt.
Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer
nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannten Zeiten am jeweiligen
Abflughafen oder Abreiseort einfindet.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann e-two-travel Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen. e-two-travel
kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
- bis einschließlich 50 Tage vor Reisebeginn 50 %
- bis einschließlich 30 Tage vor Reisebeginn 75%
- bis einschließlich 20 Tage vor Reisebeginn 100%
Für alle Buchungen im Zeitraum Dezember (ab 17.12.) bis Jan. (10.01) jeden Jahres
ist nach Bestätigung durch e-two-travel
die volle Rechnungssumme sofort durch den Kunden zu entrichten (100%). Eine Rückerstattung der Summe durch e-two-travel bei Stornierung der Reise
durch den Kunden ist nicht möglich.
5.2. Werden auf Wunsch einzelner Kunden oder einer Reisegruppe nach der Buchung
der Reise für den Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der
Reiseaus-schreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann e-two-travel ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50,- € pro
Reisenden bis 30 Tage vor Reiseantritt erheben. Umbuchungswünsche des Kunden,
die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff.
5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. e-two-travel kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er
und der Reisende e-two-travel als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
5.4. Im Falle eines Rücktritts kann e-two-travel
vom Kunden die tatsächlich entstan-denen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch
seitens des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. e-two-travel wird sich jedoch bei den Leistungs-trägern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch e-two-travel
e-two-travel kann in folgenden
Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt
der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise
ungeachtet einer Abmahnung durch e-two-travel
nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt e-two-travel, so behält sie den
Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten
Auf-wendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt,
einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist e-two-travel
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat e-two-travel den Kunden davon zu
unterrichten.
7.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten für e-two-travel
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsauf-kommen für diese Reise so
gering ist, dass e-two-travel im
Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein
Rücktrittsrecht der e-two-travel
besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat
(z.B. kein Kalkulationsfehler), sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände
nachweist und sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet
hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird
ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der e-two-travel keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände, wird die Reise
infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
er-schwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl e-two-travel als auch der Reisende den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann e-two-travel für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringenden Reise-leistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist e-two-travel
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung der e-two-travel
I. e-two-travel haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und
Überwachung der Leistungsträger 3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in
den Websites bzw. Programmen angegebenen Reiseleistungen, sofern e-two-travel nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat. 4. die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
II. e-two-travel haftet für ein
Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
III. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser Reise eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein
entsprechender Beförderungs-ausweis ausgestellt, so erbringt e-two-travel insoweit Fremdleistungen,
sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall
nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe, wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. e-two-travel
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. e-two-travel kann auch in
der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
10.2. Minderung des Reisepreises, für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages, wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von e-two-travel
verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet e-two-travel den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Schadensersatz, der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den e-two-travel nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Vertragliche Haftung. Die vertragliche Haftung der e-two-travel für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
2. soweit e-two-travel für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Deliktische Haftung. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen e-two-travel aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet e-two-travel bei Sachschäden bis
4.100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in
diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3. e-two-travel haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen e-two-travel
ist insoweit beschränkt oder aus-geschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf
die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Kommt e-two-travel die
Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in
der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern e-two-travel in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach
den für diese geltenden Bestimmungen.
11.6. Kommt e-two-travel bei
Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die
Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem Veranstalter
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Um eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers, z.B. wegen Minderung
bearbeiten zu können, ist es nützlich, wenn eine schriftliche Bestätigung der
Person, die die Beanstandung entgegengenommen hat, vorliegt. unterlässt es der
Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein.
13. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck Bei Verlust und Beschädigung sowie
Verspätungen von Reisegepäck ist umgehend das Beförderungsunternehmen zu
benachrichtigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer
schriftlichen Bestätigung (bei Flugbeförderung international als P.I.R. =
Property Irregularity Report bezeichnet) verpflichtet. Wird die Anzeige nicht
rechtzeitig erstattet, besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Die
Fluggesellschaften haften für das Reisegepäck entsprechend ihrer
Beförderungsbedingungen.
14. Versicherungen
e-two-travel empfiehlt den Abschluss
folgender Versicherungen: Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reise-Notruf-,
Reise-Kranken-, Reisehaftpflicht-Versicherung. Zudem empfiehlt e-two-travel den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung, sofern diese nicht im Reisepreis
eingeschlossen ist. Diese befreit den Reisenden nicht von seiner Verpflichtung
zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigungen an e-two-travel ; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die
Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen.
15. Ausschluss von Haftung, Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber e-two-travel geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und e-two-travel
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder e-two-travel die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens nach drei Monaten nach Ende der Hemmung ein. Für
Umstände höherer Gewalt wie
Naturereignisse oder andere unabdingbare Zufälle (Krieg, Streik, Materialausfall, Betriebsstörungen,
Regierungsbeschlüsse oder ähnliche Dinge, gleichgültige ob diese bei e-two-travel oder bei einem der
Leistungsträger eintreten) , die die Ausführung der Reiseleistungen
behindern oder sie ganz oder teilweise unmöglich machen,
sind von e-two-travel nicht zu
verantworten.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
e-two-travel steht dafür ein,
Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. e-two-travel haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Reisende e-two-travel mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass e-two-travel die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-
oder Nichtinformation von e-two-travel
bedingt sind.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten
werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht
rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise nicht
teilnehmen kann, kann e-two-travel
den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Gerichtsstand
Der Reisende kann e-two-travel nur
an deren Sitz verklagen. Für Klagen der e-two-travel
gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von e-two-travel
maßgebend.
(Stand der AGB März 2011)
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