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Allgemeine Reisebedingungen der E-Two-Travel GmbH

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde e-two-travel den Abschluss eines Reise-vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt für den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch e-two-travel zustande und bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragschluss wird e-two-travel dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von e-two-travel vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist seine Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen.
2.1. Mit Vertragschluss wird eine Anzahlung in Höhe von bis zu 30 % des Reisepreises fällig. Dieser Betrag wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart, frühestens 30 Tage vor Reiseantritt. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. oder 7.3. genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung durch e-two-travel zugesandt oder gegen Zahlung bei e-two-travel ausgehändigt.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungs-beschreibungen im Internet (Website) von e-two-travel sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Die im Internet, bzw. Reise-programm enthaltenen Angaben sind für e-two-travel bindend. e-two-travel behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen, Einzelzimmer Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von e-two-travel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. e-two-travel ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. e-two-travel behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat e-two-travel den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn e-two-travel in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von e-two-travel über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. e-two-travel weist darauf hin, dass Einzelzimmer in vielen Zielgebieten nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Bei Buchung von Einzelpersonen geht e-two-travel von einer Einzelzimmerbelegung mit entsprechendem Zuschlag aus. Sollte die Belegung eines halben Doppelzimmers Grundlage der Reservierung seitens des Kunden sein, dann bietet e-two-travel für den Fall, dass kein Partner gefunden wird, den kosten-losen Rücktritt an, ansonsten wird der Einzelzimmerzuschlag fällig.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei e-two-travel. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein Reiseteilnehmer aus Gründen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannten Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann e-two-travel Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. e-two-travel kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
- bis einschließlich 50 Tage vor Reisebeginn 50 %
- bis einschließlich 30 Tage vor Reisebeginn 75%
- bis einschließlich 20 Tage vor Reisebeginn 100%
Für alle Buchungen im Zeitraum Dezember (ab 17.12.) bis Jan. (10.01) jeden Jahres ist nach Bestätigung durch e-two-travel die volle Rechnungssumme sofort durch den Kunden zu entrichten (100%). Eine Rückerstattung der Summe durch e-two-travel bei Stornierung der Reise durch den Kunden ist nicht möglich.
5.2. Werden auf Wunsch einzelner Kunden oder einer Reisegruppe nach der Buchung der Reise für den Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseaus-schreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann e-two-travel ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 50,-
pro Reisenden bis 30 Tage vor Reiseantritt erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. e-two-travel kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende e-two-travel als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4. Im Falle eines Rücktritts kann e-two-travel vom Kunden die tatsächlich entstan-denen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch seitens des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. e-two-travel wird sich jedoch bei den Leistungs-trägern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch e-two-travel
e-two-travel kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch e-two-travel nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt e-two-travel, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Auf-wendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist e-two-travel verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat e-two-travel den Kunden davon zu unterrichten.
7.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für e-two-travel deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsauf-kommen für diese Reise so gering ist, dass e-two-travel im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht der e-two-travel besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler), sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird
ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der e-two-travel keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände, wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich er-schwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl e-two-travel als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann e-two-travel für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reise-leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist e-two-travel
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung der e-two-travel
I. e-two-travel haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger 3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Websites bzw. Programmen angegebenen Reiseleistungen, sofern e-two-travel nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat. 4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
II. e-two-travel haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
III. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser Reise eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungs-ausweis ausgestellt, so erbringt e-two-travel insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe, wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. e-two-travel kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. e-two-travel kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
10.2. Minderung des Reisepreises, für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages, wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von e-two-travel verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet e-two-travel den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Schadensersatz, der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den e-two-travel nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Vertragliche Haftung. Die vertragliche Haftung der e-two-travel für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit e-two-travel für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Deliktische Haftung. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen e-two-travel aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet e-two-travel bei Sachschäden bis 4.100,-
. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3. e-two-travel haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen e-two-travel ist insoweit beschränkt oder aus-geschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Kommt e-two-travel die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern e-two-travel in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.6. Kommt e-two-travel bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Um eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers, z.B. wegen Minderung bearbeiten zu können, ist es nützlich, wenn eine schriftliche Bestätigung der Person, die die Beanstandung entgegengenommen hat, vorliegt. unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck Bei Verlust und Beschädigung sowie Verspätungen von Reisegepäck ist umgehend das Beförderungsunternehmen zu benachrichtigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (bei Flugbeförderung international als P.I.R. = Property Irregularity Report bezeichnet) verpflichtet. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Die Fluggesellschaften haften für das Reisegepäck entsprechend ihrer Beförderungsbedingungen.
14. Versicherungen
e-two-travel empfiehlt den Abschluss folgender Versicherungen: Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reise-Notruf-, Reise-Kranken-, Reisehaftpflicht-Versicherung. Zudem empfiehlt e-two-travel den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, sofern diese nicht im Reisepreis eingeschlossen ist. Diese befreit den Reisenden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigungen an e-two-travel ; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen.
15. Ausschluss von Haftung, Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber e-two-travel geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und e-two-travel Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder e-two-travel die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens nach drei Monaten nach Ende der Hemmung ein. Für Umstände höherer Gewalt wie Naturereignisse oder andere unabdingbare Zufälle (Krieg, Streik, Materialausfall, Betriebsstörungen, Regierungsbeschlüsse oder ähnliche Dinge, gleichgültige ob diese bei e-two-travel oder bei einem der Leistungsträger eintreten) , die die Ausführung der Reiseleistungen behindern oder sie ganz oder teilweise unmöglich machen, sind von e-two-travel nicht zu verantworten.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
e-two-travel steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. e-two-travel haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende e-two-travel mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass e-two-travel die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von e-two-travel bedingt sind.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise nicht teilnehmen kann, kann e-two-travel den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Gerichtsstand
Der Reisende kann e-two-travel nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der e-two-travel gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz von e-two-travel maßgebend.


(Stand der AGB März 2011)


  Kontaktdaten
E-TWO-TRAVEL GMBH 

Fon: +49-(0)7171 8709800 
Fax: +49-(0)7171 949326 
E-Mail: info@e-two.de 

Repräsentanz Schweiz
Fon: +44-(283) 6194
Fax: +44-(283) 6195
E-Mail: info@malediveninsel.ch

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